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Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sollten angepasst und näher definiert werden. Beispielsweise hat die Erfahrung gezeigt, dass Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind, und Projekte mit potenziell gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen oft erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und…
Den Mitgliedstaaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Richtlinie 2011/92/EU umzusetzen, was die Aufnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung in…
Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des…
Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer…
Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.