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Die vom Projektträger gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU in den UVP-Bericht aufgenommenen Daten und Informationen sollten vollständig und von ausreichend hoher Qualität sein. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten zur Verfügung stehende einschlägige Ergebnisse anderer Prüfungen, die im Rahmen von Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/71/Euratom, oder im Rahmen nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den…
Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht…
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts a) stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011/92/EU…
Es sollte den Antragstellern ermöglicht werden, für die Zertifizierung die gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen qualitätsbezogenen und…
Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.