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1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt: a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden; b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden; c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden. 2. Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG des Rates erfasst wird. 3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist: a) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung; b) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind. 4. Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen…
Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie…
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des…
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser…
Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I genannten Kategorien oder Klassen sind so konstruiert, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse…
Die von diesen Instrumenten, Ausrüstungen oder Zubehörteilen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.