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Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der Geräten eine EU-Konformitätserklärung beizulegen ist, die Informationen und die Effizienz im Zusammenhang mit der Marktüberwachung vereinfacht und verbessert. Durch die Möglichkeit, eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitzustellen, konnte die Belastung durch diese Vorschrift verringert werden, ohne dass ihre Effizienz sank, diese Möglichkeit sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine EU-Konformitätserklärung bzw. eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung leicht und effizient durch Anbringung an der Verpackung der jeweiligen Funkanlage zugänglich zu machen.
„EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird…
Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der das CE-Kennzeichen an der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die…
Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität der…
Diese Richtlinie sollte nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine…
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut: Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.