Erwägungsgrund 18 32014L0053
Um dem Bedarf in den Bereichen Interoperabilität, Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer und Teilnehmer, Schutz vor Betrug, Zugang zu Notdiensten, Nutzung durch Menschen mit Behinderungen oder Verhinderung nicht konformer Kombinationen aus Funkanlagen und Software tatsächlich gerecht zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die AEUV hinsichtlich der Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu erlassen, die eine oder mehrere der zusätzlichen grundlegenden und in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit diesem Bedarf zu erfüllen haben.