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Die in der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/30/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.
die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften…
ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
Die in der Richtlinie 2014/35/EU festgelegten Ziele für Sicherheitsanforderungen sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher…
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen…
Diese Richtlinie sollte nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine…
Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.