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Es sollte Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sein zu beschließen, den vorgenannten Stellen die nach dieser Richtlinie durchzuführenden Aufgaben zu übertragen oder diese Aufgaben bereits existierenden Stellen zu übertragen, die ähnliche Zielsetzungen auf nationaler Ebene verfolgen, wie etwa die Förderung des freien Personenverkehrs, die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder den Schutz der Rechte des Einzelnen. Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, das Mandat einer existierenden Stelle auszuweiten, so sollte er dafür sorgen, dass diese Stelle ausreichende Mittel erhält, damit sie ihre derzeitigen und zusätzlichen Aufgaben wirksam und angemessen wahrnehmen kann. Werden die Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen, so sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese sich in ausreichendem Maße koordinieren.
Die Mitgliedstaaten können jede der Aufgaben der zuständigen Behörde auf andere Behörden oder Stellen übertragen, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt…
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein.
Werden die Aufgaben gemäß Absatz 2 mehr als einer Stelle übertragen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Koordinierung dieser Aufgaben.
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Jeder Mitgliedstaat sollte eine oder mehrere Stellen bestimmen, die die in dieser Richtlinie geregelten Aspekte von Übernahmeangeboten überwachen und…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Aufgaben der zuständigen Behörden auf andere Behörden oder per Gesetz zugelassene oder benannte Stellen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.