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Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU gemäß deren Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 2014/24/EU gemäß deren Artikel 15 Absatz 3 beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU gemäß deren Artikel 24 Absatz 3 ausgenommen sind. Unter denselben Bedingungen sollte in dieser Richtlinie eine besondere Ausnahme für elektronische Rechnungen vorgesehen werden, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen.
Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der…
Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die…
Da die Richtlinie 2006/112/EG Vorschriften über die Rechnungsstellung — einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung — enthält, sollte ihre Beziehung zu…
Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser…
Nach Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, elektronische…
Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.