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Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360)) oder den Kommunalen Vergabegrundsätzen (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497)) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.
Rechnungsdaten, die gemäß § 5 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen.
Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser…
Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen…
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den…
Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die…
Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der…
Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.