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Während der Absender einer elektronischen Rechnung weiterhin die Möglichkeit haben sollte, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung durch mehrere Methoden, unter anderem durch eine elektronische Signatur, zu garantieren, damit die Richtlinie 2006/112/EG eingehalten wird, sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung keine elektronische Signatur vorschreiben.
durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.…
Die Echtheit und Unversehrtheit von elektronischen Rechnungen lassen sich auch durch Nutzung bestimmter vorhandener Technologien, wie beispielsweise…
Gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische…
In ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation sollte die Kommission verlangen, dass die entsprechende europäische Norm für die…
Neben der in Absatz 1 beschriebenen Art von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren lassen sich die folgenden Beispiele von Technologien anführen, welche die…
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne einen umfassenden grenz- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.