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Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert worden und hat am 11. November 2013 eine Stellungnahme abgegeben. In seiner Stellungnahme hat er seine Empfehlungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes bei der Anwendung dieser Richtlinie veröffentlicht. Diese Empfehlungen sollten bei der Erarbeitung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber berücksichtigt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung Anwendung finden und dass auf den Schutz der Privatsphäre geachtet werden muss, wenn personenbezogene Daten zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken veröffentlicht werden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Oktober 2011 , gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Oktober 2011 eine Stellungnahme gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.