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Da die Richtlinie 2006/112/EG Vorschriften über die Rechnungsstellung — einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung — enthält, sollte ihre Beziehung zu der vorliegenden Richtlinie geklärt werden. Die vorliegende Richtlinie hat ein anderes Ziel und einen anderen Anwendungsbereich als die Richtlinie 2006/112/EG und berührt daher nicht die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke. Insbesondere betrifft Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG Beziehungen zwischen Handelsparteien und zielt darauf ab sicherzustellen, dass die Verwendung elektronischer Rechnungen dem Empfänger nicht durch den Absender vorgeschrieben werden kann. Dies sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber dazu zu verpflichten, unter bestimmten Bedingungen elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG.
Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die…
Rechnungen erzeugen Zahlungsaufforderungen und sind wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge für die Lieferung von Waren und die Erbringung von…
Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der…
Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die…
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem legt die Bedingungen und Vorschriften für die Ausstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.