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Der Prüfungsausschuss, die Anteilseigner, die für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden oder — sofern nach nationalem Recht vorgesehen — die für die Aufsicht über das Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden sollten für den Fall, dass triftige Gründe für eine Abberufung vorliegen, befugt sein, zur Abberufung des Abschlussprüfers den Rechtsweg vor einem nationalen Gericht zu beschreiten.
Im Fall der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse stellen die Mitgliedstaat sicher, dass vor einem nationalen Gericht die Abberufung…
Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG leiten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannte…
Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die für die Finanzverwaltung…
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des…
Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft sollte von der Gesellschafter- oder Mitgliederversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden. Um die…
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.