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Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen das Recht ihrer Mandanten auf Privatsphäre und Datenschutz achten. Sie sollten deshalb einer strikten Verschwiegenheitspflicht und einem strikten Berufsgeheimnis unterliegen, was allerdings — vorausgesetzt dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten wird — die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Zusammenarbeit mit dem Konzernabschlussprüfer bei der Prüfung der konsolidierten Abschlüsse in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht behindern sollte. Außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege sollte ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft allerdings solchen Bestimmungen zufolge nicht mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten können. Dieser Verschwiegenheitspflicht sollten auch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften unterliegen, die nicht mehr an einer bestimmten Prüfungsaufgabe beteiligt sind.
Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen, das zu einem Konzern gehört, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem…
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind…
Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte…
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen über die Angelegenheiten ihrer Mandanten Stillschweigen bewahren. Sie sollten deshalb an strenge Regeln über…
Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sicherzustellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.