§ 8 Abs. 6 NRW-28390Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger
Die bei der Abschlussprüfung neben dem Prüfling anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.
§ 24 Abs. 3 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
§ 26 Abs. 2 FOSO SNSchulordnung Fachoberschule
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
§ 37 APO-ABUVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) Vom 10. Juni 1991
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 6 HWirtFachPPrDV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und…