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Die in dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vorzusehen, befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen für die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verstöße vorzusehen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beschlossen, in ihrem nationalen Recht nur strafrechtliche Sanktionen für solche Verstöße festzulegen.
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Im Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.