§ 28 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
§ 23 Abs. 1 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Die Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem…
§ 25 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des…
§ 32 Abs. 1 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie…
§ 22 Abs. 1 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung…