Erwägungsgrund 21 32014L0059
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt sind, die von den Instituten im Fall einer erheblichen Verschlechterung für die Wiederherstellung ihrer Finanzlage zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen tragfähiger und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder der Gruppe und seinen bzw. ihren Verflechtungen, auch durch Systeme der gegenseitigen Kreditgarantie, angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Art der Finanzierungsquellen des Instituts, einschließlich Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, für die wechselseitige Garantien bestehen und dem Niveau der glaubwürdig von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den zuständigen Behörden ihre Pläne zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt der Vollständigkeit der Pläne sowie deren Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts rechtzeitig, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen, wiederherstellen zu können.