Erwägungsgrund 87 32014L0059
Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen gehören sollten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder mit einem Unternehmen seiner Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Instituts zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem verbleibenden Institut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.