Erwägungsgrund 74 32025L0001
Für eine wirksame Abwicklung und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten ist es erforderlich, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse wahrnimmt oder Abwicklungsinstrumente anwendet, kein reguläres Insolvenzverfahren für ein ausfallendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingeleitet oder fortgeführt wird, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde. Deshalb muss festgelegt werden, dass bestimmte vertragliche Verpflichtungen für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden können, damit die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente anwenden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Systemen, einschließlich zentraler Gegenparteien, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere durch eine Verringerung der Beeinträchtigung, die die Insolvenz eines Teilnehmers eines solchen Systems hervorrufen würde. Es muss sichergestellt werden, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen weiterhin greifen und dass für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer ein angemessenes Maß an Sicherheit bestehen bleibt. Eine Krisenpräventions- bzw. Krisenmanagementmaßnahme für sich sollte daher nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten, sofern die jeweiligen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden.