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Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Instituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der Deckungssumme nach der Richtlinie 2014/49/EU beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.
Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die…
Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des…
Werden entschädigungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments der…
Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen sollten die Einleger nicht über die in…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.