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Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie durch Artikel 16 der Charta garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität zu erreichen. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass die Institute übermäßig wachsen oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen können, und um ihre Eigenkapitalbasis wiederherzustellen. Die Beschränkung ist verhältnismäßig, da sie präventive Maßnahmen in dem Maß erlaubt, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlich ist; folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta.
Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen…
Legt das betreffende Institut oder übergeordnete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der…
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt sind, die von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.