Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Unternehmens einer grenzüberschreitenden Gruppe für ein anderes Unternehmen derselben Gruppe unterliegt derzeit in einigen Mitgliedstaaten einer Reihe von Bestimmungen in den nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilseigner eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden dadurch hingegen die Interdependenzen der Unternehmen ein und derselben Gruppe. Deshalb ist es angebracht festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe von Institutengeleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe zu sichern, ohne dabei die Liquidität oder Solvenz des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zu gefährden. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein und angemessenen Schutzvorkehrungen unterliegen. Es ist angebracht, die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung abhängig zu machen. Die Bestimmungen in Bezug auf eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung lassen vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarungen zwischen Instituten unberührt, durch die die teilnehmenden Institute im Rahmen von wechselseitigen Garantien und gleichwertigen Vereinbarungen abgesichert sind. Wenn eine zuständige Behörde finanzielle Unterstützung innerhalb einer Gruppe beschränkt oder untersagt, während gleichzeitig im Sanierungsplan der Gruppe auf finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe Bezug genommen wird, sollte ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung für die Zwecke der Überprüfung des Sanierungsplans als eine wesentliche Änderung betrachtet werden.
einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut…
zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des…
Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten…
Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer…
die Gewährung der finanziellen Unterstützung bewirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe…
Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.