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Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung und Kontrolle über das Institut behalten, es sei denn, die zuständige Behörde hat einen vorläufigen Verwalter eingesetzt. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Institut abgewickelt wird.
Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde…
Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen…
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,
Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27…
Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.