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Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden im öffentlichen Interesse unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise die Verpflichtung, zuerst die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen auszuüben.
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts…
Um eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen zu vermeiden, sollte der Marktaustritt eines ausfallenden Instituts unabhängig von dessen Größe…
Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte…
Angesichts der potenziell systemischen Wesenart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss, wo angezeigt in Zusammenarbeit…
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre…
Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.