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Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, soweit sie nicht auf Betreiben der Abwicklungsbehörde mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten kombiniert werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Befugnissen und Instrumenten weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen stehen, wie sie in dieser Richtlinie erläutert sind. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden.
Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein…
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“)…
Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.