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Die Mindesthöhe einer Verlusttragung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln oder gegebenenfalls 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte sollte auf der Grundlage der Bewertung für die Zwecke der Abwicklung gemäß dieser Richtlinie berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor einer derartigen Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.
13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und
Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9,…
8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel, oder
5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Die Mindesthöhe des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der im Einklang mit dieser Verordnung…
Diese Richtlinie verfolgt einen Top-Down-Ansatz bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.