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Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze des nationalen Strafrechts über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt.
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung…
Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Diese Richtlinie lässt jegliche Regelungen über die Verwaltung von Rechten auf nationaler Ebene unberührt.
Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.
Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.