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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen erschwerenden und mildernden Umstände im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Rechtsordnung als möglicher erschwerender oder mildernder Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung oder Verringerung der Strafe unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3,…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen, dass mindestens einer der folgenden Umstände als mildernder Umstand angesehen werden…
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der…
Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.