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Gemäß der Richtlinie 2001/110/EG wird der Kommission die Befugnis zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Richtlinie übertragen, insbesondere die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung von Bestimmungen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt und im Hinblick auf die Anpassung jener Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Union erforderlich sind. Ferner wird der Kommission mit der Richtlinie 2001/110/EG die Befugnis übertragen, Verfahren zu erlassen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen jener Richtlinie entspricht. Der Umfang dieser Befugnis muss überprüft werden.
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit…
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates , die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von…
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und…
Mit den Richtlinien 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG wurden der Kommission insbesondere Befugnisse zum Erlass der für die Umsetzung dieser…
Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird, Verbraucherinteressen geschützt werden und die Einführung einschlägiger Analyseverfahren…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.