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Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates , die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Unionsebene und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Vorschriften der Union unmittelbar auf die unter die Richtlinie 2001/110/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Kommission über die Befugnis verfügt, diese Richtlinie an das allgemeine Lebensmittelrecht der Europäischen Union anzupassen. Die Bestimmungen, mit denen eine solche Befugnis übertragen wird, sind daher zu streichen.
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse. Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen…
Die Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten zwar nur für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung…
Die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln ist Gegenstand des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.