Erwägungsgrund 13 32014L0063Die Richtlinie 2001/110/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 21 32013R0294Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 15 32012R1063VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2012 DER KOMMISSION vom 13. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 2 32010L0033RICHTLINIE 2010/33/EU DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 zur Berichtigung der spanischen Fassung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Die Richtlinie 2001/112/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 4 32012R1100VERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2012 DES RATES vom 26. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 2 32014R0185VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2014 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2014 zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.