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Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert.
Nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente dürfen Wertpapierfirmen, die von…
Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher zum Teil mit der vorliegenden neuen Richtlinie neu gefasst und zum Teil durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des…
Um eine einheitliche Anwendung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG zu gewährleisten, sollten für Wertpapierfirmen harmonisierte…
Die Durchführungsbestimmungen zu den in der Rahmenregelung festgelegten organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die auf gewerblicher Basis…
Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der…
Die Richtlinie 2004/39/EG legt den Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Gemeinschaft u. a. in folgenden Bereichen fest: Bedingungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.