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Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen sein, wenn sie die in der zuerst genannten Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben.
ein Versicherungsunternehmen, das nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und…
Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Versicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, dessen…
Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Union gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da…
Es empfiehlt sich, bestimmte Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, aufgrund ihrer Größe, ihres Rechtsstatus, ihres — durch eine enge Verbindung zum…
Es ist notwendig, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen…
Um den Anlegerschutz in der Union zu stärken, ist es sinnvoll, die Bedingungen zu beschränken, unter denen Mitgliedstaaten Personen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.