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Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch den Herkunftsmitgliedstaat ist es zweckmäßig, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte, die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde aufgrund der größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufzudecken und zu ahnden.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten…
Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung…
Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder…
Im Falle der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer ständigen Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat ist es sachgerecht, die Verantwortung für die…
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus…
Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.