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Soweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sicherstellen, dass diese Tarifverträge in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise allgemein zur Verfügung gestellt werden.
Soweit nach nationalem Recht, nationalen Traditionen und Gepflogenheiten einschließlich der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die in Artikel 3 der…
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den…
Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Um der Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen auf flexible Weise gerecht zu werden, können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern gestatten,…
Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen stellen sehr oft den Grund dafür dar, dass die…
Unter „für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen“ sind Tarifverträge oder Schiedssprüche zu verstehen, die von allen in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.