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Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften entsprechen. In Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit über das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“ für „Internal Market Information System“) sollten sie zudem der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3…
Die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der…
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den…
Um einen raschen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten und die Amtshilfe zu erleichtern, sollte diese Verordnung einen…
Die auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindende…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die im Verhältnis zur Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.