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Daher müssen die tatsächlichen Umstände, die den vorübergehenden Charakter einer Entsendung kennzeichnen, und die Bedingung, dass der Arbeitgeber tatsächlich in dem Mitgliedstaat, aus dem entsandt wird, niedergelassen ist, durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsmitgliedstaat, geprüft werden.
Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise…
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der tatsächlichen Umstände für die Ermittlung einer tatsächlichen Entsendung, einschließlich der Möglichkeit der Änderung…
Auf Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung die Überprüfungen, Kontrollen und…
Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/71/EG niedergelegten Grundsätzen liegt die Verantwortung für die Prüfung der gemäß der Richtlinie…
Hat der Dienstleistungserbringer seinen Sitz tatsächlich nicht in dem Niederlassungsmitgliedstaat oder sind die Anschrift oder die Unternehmensdaten falsch, so…
Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten die zuständigen Behörden in dem Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.