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TDCP ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Für TCPP hat der SCHER potenzielle Bedenken hinsichtlich der Karzinogenität festgestellt, obwohl es nicht eingestuft ist. Im Einklang mit den Erwägungen zu TCEP und der Stellungnahme des SCHER sollten die Grenzwerte für TDCP und TCPP daher ebenfalls auf 5 mg/kg festgelegt werden.
Angesichts dessen erscheinen die allgemeinen Grenzwerte von 0,5 % und 0,3 % der Richtlinie 2009/48/EG als nicht ausreichend für den Schutz der Gesundheit von…
Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) und…
Der SCHER hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 2012 außer TCEP auch dessen halogenierte Substitute bewertet, insbesondere…
Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG erhält folgende Fassung: „Anlage C Gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegte spezifische Grenzwerte für chemische…
Um die Auswirkungen von TCEP in Spielzeug auf die Gesundheit bewerten und beurteilen zu können, ob die allgemeinen TCEP-Grenzwerte der Richtlinie 2009/48/EG…
Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.