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Cadmium und viele seiner anorganischen Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen im Geltungsbereich jener Richtlinie festzulegen. Darüber hinaus wurden Cadmium, Cadmiumnitrat, Cadmiumhydroxid und Cadmiumcarbonat als besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in die in Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung genannte Liste infrage kommender Stoffe aufgenommen.
Arsensäure und ihre Salze sowie die meisten anorganischen Arsenverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A)…
Beryllium und die meisten anorganischen Berylliumverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der…
Bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
In der Richtlinie 2004/37/EG sollen Stoffe und Gemische, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates…
1,3-Butadien erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein…
Acrylamid erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.