Erwägungsgrund 2 32014L0086
Die Vorteile aus der Richtlinie 2011/96/EU sollten nicht zu doppelter Nichtbesteuerung führen, durch die Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber Gruppen von Gesellschaften in demselben Mitgliedstaat unbeabsichtigt steuerlich begünstigt werden.