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Die Folgen eines Nuklearunfalls können über Landesgrenzen hinausgehen; deshalb sollten eine enge Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Regulierungsbehörden von Mitgliedstaaten in der Umgebung kerntechnischer Anlagen gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Mitgliedstaaten kerntechnische Anlagen betreiben oder nicht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um diese Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit mit grenzüberschreitender Relevanz zu erleichtern.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde gegebenenfalls mit den zuständigen…
Fortschritte im Bereich der Kerntechnik, Betriebserfahrung und Erkenntnisse aus der Sicherheitsforschung sowie Verbesserungen am regulatorischen Rahmen könnten…
Die effiziente Bewältigung eines Notfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei…
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen erlegt den…
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen für die nukleare Sicherheit vorschreibt, dass kerntechnische Anlagen mit dem Ziel ausgelegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.