Erwägungsgrund 13 32021R0948
Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.