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Im Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht dem potenziellen Ausmaß und der Art der Risiken Rechnung tragen, die sich durch die von ihnen geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen ergeben. Insbesondere wird die abgestufte Vorgehensweise diejenigen Mitgliedstaaten betreffen, die nur über einen geringen Bestand an nuklearen und radioaktiven Materialien verfügen, z. B. solche in Verbindung mit dem Betrieb kleinerer Forschungsreaktoranlagen, die bei einem schweren Unfall keine Folgen hervorrufen würden, die mit denen von Kernkraftwerken vergleichbar sind.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die untrennbar mit dem Vorhandensein von kerntechnischen Anlagen verbunden sind, also die Bestimmungen über die Pflichten…
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der regulatorischen Kontrolle eine abgestufte Vorgehensweise anwenden können, entsprechend der Höhe und der Wahrscheinlichkeit…
Die Folgen eines Nuklearunfalls können über Landesgrenzen hinausgehen; deshalb sollten eine enge Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Informationsaustausch…
Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.