Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die untrennbar mit dem Vorhandensein von kerntechnischen Anlagen verbunden sind, also die Bestimmungen über die Pflichten des Genehmigungsinhabers, die neuen spezifischen Anforderungen an kerntechnische Anlagen und die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion, sollten auf Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen nicht anwendbar sein. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in verhältnismäßiger Weise im Einklang mit den landesspezifischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Mitgliedstaaten keine kerntechnischen Anlagen haben, umgesetzt und durchgeführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Regierung beziehungsweise die zuständigen Behörden der nuklearen Sicherheit angemessene Aufmerksamkeit widmen.
Im Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet…
Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im…
Die Verpflichtungen zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 6, 8a, 8b, 8c und 8d gelten nicht für Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen, es sei denn,…
In Artikel 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Verpflichtungen zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 6, 8a, 8b, 8c und 8d gelten…
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen erlegt den…
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.