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Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Prüfung der Umweltauswirkungen eingeführt, die ein wichtiges und bewährtes Instrument ist, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Maritime Raumordnungspläne, die sich voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, unterliegen der Richtlinie 2001/42/EG. Schließen maritime Raumordnungspläne auch Natura-2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Überschneidungen zu vermeiden.
Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung…
Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter…
Einschlägige Anforderungen für die Entwicklung von Plänen und Projekten sind in Unionsrechtsakten enthalten, insbesondere in der Richtlinie 2001/42/EG des…
Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der…
Durch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger…
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.