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Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die Umweltprüfung besteht aus der Erstellung des Umweltberichts nach Absatz 3, der Beteiligung der Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich berührt sein kann, der Öffentlichkeit und gegebenenfalls ausländischer Staaten, der Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beteiligung und des Umweltberichts bei der Abwägungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 7 Abs. 4.”
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Begründung enthält den Umweltbericht als gesonderten Teil. In dem Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplanes ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen dazu vorzulegen sind, ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Der Umfang und der Detaillierungsgrad des Umweltberichts werden vorab vom Planungsträger festgelegt. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Raumordnungsplan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungsplanes entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt zu benennen. Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach § 22b Abs. 8 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110), in der jeweils geltenden Fassung.”
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, durch die Angabe „§ 5 SächsNatschG” ersetzt.
In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)” durch die Angabe „§ 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Raumordnungsplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein kann, nehmen auch zu der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts Stellung. Satz 3 gilt im Hinblick auf die den Raumordnungsplänen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.” cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für Neuvorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, die nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2426), in der jeweils geltenden Fassung, im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen.” dd) Es werden folgende Sätze angefügt: „Dies gilt nicht für die Aufstellung und Fortschreibung von Braunkohlenplänen für Tagebaue, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes am 3. Oktober 1990 bereits begonnen war. Satz 4 gilt auf Verlangen des Planungsträgers oder des Bergbauunternehmens auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.”
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Begründung” die Wörter „und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalten der Landschaftsplanung” und werden vor dem Satzpunkt die Wörter „und in das Internet einzustellen” eingefügt.
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Auslegung” die Wörter „sowie die Internetadresse” eingefügt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Durchführung des Raumordnungsplanes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben, ist dessen Beteiligung nach § 14j Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2415) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.” dd Im neuen Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Auslegung” die Wörter „und der Einstellung ins Internet” eingefügt. ee) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Benachrichtigung der nach Absatz 1 Beteiligten kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. In diesem Fall kann die Zuleitung des Planentwurfs unterbleiben. Diese ist unverzüglich nachzuholen, soweit sie von einem Beteiligten gefordert wird.”
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird vor dem Wort „gegeneinander” die Angabe „unter Berücksichtigung des Umweltberichts und der nach Absatz 2 abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen” eingefügt.
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Eine Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann durchzuführen, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. In diesen Fällen nehmen die Behörden im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Stellung zu dieser Feststellung. § 2 Abs. 3 Satz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen in die Begründung aufzunehmen sind.”
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Umweltprüfung soll bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.”
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplanes ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplanes zu überlassen.”
§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 wird die Angabe „außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen,” angefügt.
In Nummer 2 wird das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die Einstellung des Raumordnungsplanes in das Internet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht oder fehlerhaft erfolgt, wenn die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 den Hinweis enthält, dass nur die ausgelegte Fassung verbindlich ist oder”.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hin” die Wörter „und überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt” eingefügt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bestimmungen über die Umweltprüfung finden auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, keine Anwendung.”
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2009” durch die Angabe „2011” ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
9.In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 3 besteht aus
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Zielsetzungen des Raumordnungsplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Planes, und
b Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten,
folgenden zusätzlichen Angaben:
Beschreibung der Unterlagen, die der Umweltprüfung zugrunde gelegt wurden, sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind,
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Methodik bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt und
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.”
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.