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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für zumindest die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Dienste berechnet werden. Vergleichswebsites können sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Vergleichswebsites nach Absatz 1 weitere Vergleichsfaktoren in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau enthalten.
Gemäß Absatz 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen
unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
ihre Inhaber eindeutig offenlegen;
klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden;
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen; und
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit von Websites, die im Einklang mit diesem Artikel stehen, online zur Verfügung gestellt werden.
Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die…
unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;
Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der…
Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher…
Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthalten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste angegeben sind und dass die vollständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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