Erwägungsgrund 29 32014L0092
Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung des Kontowechsel-Services auf zusätzliche Instrumente, etwa auf technische Lösungen, zurückgreifen können. Diese zusätzlichen Instrumente können über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen; so kann beispielsweise der Kontowechsel-Service innerhalb einer kürzeren Frist erbracht werden, oder die Zahlungsdienstleister können dazu verpflichtet werden, auf entsprechenden Antrag des Verbrauchers hin für einen festgelegten Zeitraum ab dem Empfang der Ermächtigung zu wechseln sicherzustellen, dass auf dem vorherigen Zahlungskonto eingegangene Überweisungen automatisch oder manuell auf das neue Zahlungskonto umgeleitet werden. Die Zahlungsdienstleister können solche zusätzlichen Instrumente auch auf freiwilliger Basis verwenden, sogar wenn dies nicht von einem Mitgliedstaat verlangt wird.