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Um die Zahlungskontoentgelte für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne Weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation zur Verfügung stellen, die die Entgelte für alle Dienste, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste auf nationaler Ebene aufgeführt sind, enthält. In der Entgeltinformation sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegt wurden. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister zu schaffen. Die Entgeltinformation sollte keine anderen Entgelte beinhalten. Bietet ein Zahlungsdienstleister einen in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführten Dienst nicht an, so sollte er dies kenntlich machen, indem er beispielsweise den Dienst mit dem Vermerk „nicht angeboten“ oder „unzutreffend“ versieht. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass Schlüsselindikatoren wie etwa ein umfassender Kostenindikator, in dem die dem Verbraucher für das Zahlungskonto entstehenden jährlichen Gesamtkosten zusammengefasst sind, mit der Entgeltinformation bereitgestellt werden. Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen — mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten — an die Hand gegeben werden. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern besser zu vermitteln, um welche Art von Entgelten es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich unentgeltlich über sämtliche ihrem Zahlungskonto belasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Überziehungszinssatzes und des Kreditzinssatzes, zu unterrichten. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen zu Überziehungskrediten gemäß der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . Ex-post-Informationen sollten in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung „Entgeltaufstellung“ vorgelegt werden. Diese sollte einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungskontos angefallenen Entgelte geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde erzielt, wenn in der Ex-post-Entgeltinformation die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt würden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation.
Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG und des Kapitels II der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass…
Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines…
Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche…
Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und…
Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die…
Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Entgelte nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.